Hundesteuersatzung

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Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Inhalt:

§ 1 Steuertatbestand
§ 2 Steuerfreiheit
§ 3 Steuerschuldner (Haftung)
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
§ 5 a Kampfhunde
§ 6 Steuerermäßigungen
§ 7 Züchtersteuer
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
§ 9 Entstehung der Steuerpflicht
§ 10 Fälligkeit der Steuer
§ 11 Anzeigepflicht
§ 12 Sicherung und Überwachung
§ 13 Inkrafttreten

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Roßbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

7. Hunden in Tierhandlungen.

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§ 3 Steuerschuldner (Haftung)

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts-oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

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§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde in Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

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§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 30 €
für den zweiten Hund  50 €
für jeden weiteren Hund 50 €
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Für Kampfhunde i. S. des § 5 a beträgt die Steuer das 10fache des einfachen Steuersatzes (erhöhter Steuersatz) und damit 300 €.

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§ 5 a Kampfhunde

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

(3) Entsprechend der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04. September 2002 (GVBl. S. 513) wird bei den folgenden Rassen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue des Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro des Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als Absatz 1 erfassten Hunden.

(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

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§ 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBl S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

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§ 7 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

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§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

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§ 9 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

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§ 10 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.

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§ 11 Anzeigepflicht

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

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§ 12 Sicherung und Überwachung

(1) Zur Sicherung und Überwachung der Hundesteuer nimmt die Gemeinde Roßbach in unregelmäßigen Zeitabständen eine allgemeine Aufnahme des Hundebestandes im Gemeindegebiet vor (Art. 13 KAG, § 88 AO).

(2) Nach Art. 14, 15 und 16 des Kommunalabgabengesetzes können Hundehalter von nicht gemeldeten Hunden wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wegen leichtfertiger Abgabenhinterziehung mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro oder wegen Abgabegefährdung mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden.

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§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 18.5.2006 außer Kraft.

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