Ehrungen u. Auszeichnungen

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Satzung der Gemeinde Roßbach über Ehrungen und Auszeichnungen

Inhalt:

§ 1 Allgemeines, Arten der Ehrung
§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger
§ 3 Bürgermedaille
§ 4 Vorschlagsberechtigung
§ 5 Ehrenamtsmedaille
§ 6 Sportehrenmedaille
§ 7 Vorschlagsrecht
§ 8 Durchführung
§ 9 Alters- und Ehejubiläum
§ 10 Inkrafttreten

Die Gemeinde Roßbach erläßt gemäß Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines, Arten der Ehrung

Um Personen, die sich um die Gemeinde, die Gesellschaft und das Ehrenamt verdient gemacht haben, zu würdigen, werden folgende Ehrungen geschaffen:
a) Ernennung zum Ehrenbürger
b) Verleihung einer Bürgermedaille
c) Verleihung einer Ehrenamtsmedaille
d) Sportehrenmedaille

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§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden (Art. 16 Abs. 1 GO). Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde verleiht.

(2) Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) in feierlicher Form ausgehändigt.

(3) Die Ernennung zum Ehrenbürger ist mit der Verleihung des Ehrenringes der Gemeinde Roßbach verbunden.

(4) Die Anzahl der lebenden Inhaber der Ehrenbürgerwürde soll über 5 nicht hinausgehen.

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§ 3 Bürgermedaille

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, kann die Bürgermedaille verliehen werden. Die Anzahl der lebenden Inhaber der Bürgermedaille soll über 10 nicht hinausgehen.

(2) Die Bürgermedaille ist in Silber geprägt. Sie hat einen Durchmesser von … mm. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde mit der Umschrift „Gemeinde Roßbach“ und auf der Rückseite in einem stilisierten Kranz den Namen des Ausgezeichneten und die Worte „Für Verdienste um die Gemeinde“.

(3) Die Bürgermedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Urkunde überreicht. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut: „… hat sich um die Gemeinde Roßbach verdient gemacht. Der Gemeinderat hat ihm/ihr deshalb mit Beschluß vom … in dankbarer Anerkennung die Bürgermedaille verliehen.

(Ort) (Datum) (Name)

1. Bürgermeister.“

(4) Zur Medaille wird eine Anstecknadel in Silber mit dem Gemeindewappen verliehen.

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§ 4 Vorschlagsberechtigung

(1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen für Ehrungen nach § 2 (Ehrenbürger) und § 3 (Bürgermedaille) sind der 1. Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderats.

(2) Die Beschlüsse über die Ehrungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden

(3) Die Verleihung kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden.

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§ 5 Ehrenamtsmedaille

(1) Persönlichkeiten, die sich in einer ehrenamtlichen Funktion langjährig und erfolgreich engagierten, bzw. noch engagieren kann die Gemeinde die Ehrenamtsmedaille verleihen.

(2) Die Ehrenamtsmedaille wird in zwei Ausführungen verliehen:
– in Gold für mindestens 20 jährige Tätigkeit;
– in Silber für mindestens 10 jährige Tätigkeit.
Sie hat einen Durchmesser von … mm. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde mit der Umschrift „Gemeinde Roßbach“ und auf der Rückseite in einem stilisierten Kranz „Für Verdienste um das Ehrenamt“.

(3) Die Ehrenamtsmedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Urkunde überreicht. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut: „… hat sich um das Ehrenamt in der Gemeinde Roßbach verdient gemacht. Der Gemeinderat hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss vom … in dankbarer Anerkennung die Ehrenamtsmedaille verliehen.“

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§ 6 Sportehrenmedaille

(1) An Mitglieder und Mannschaften von Sportvereinen mit Sitz in der Gemeinde kann für sportliche Leistungen und an Gemeindeangehörige für Verdienste auf dem Gebiet des Sports in der Gemeinde die Sportehrenmedaille verliehen werden. An Berufssportler wird die Auszeichnung nicht verliehen.

(2) Die Sportehrenmedaille enthält das Gemeindewappen.

(3) Die Sportehrenmedaille in Silber wird für Verdienste auf dem Gebiet des Sports in der Gemeinde, für 1. Siege bei Kreis- oder Bezirksmeisterschaften und für 2. oder 3. Siege bei Landesmeisterschaften verliehen.

(4) Die Sportehrenmedaille in Gold wird für langjährige Verdienste auf dem Gebiet des Sports in der Gemeinde, für 1. Siege bei Landesmeisterschaften und für 1., 2. oder 3. Siege bei Deutschen oder höheren Meisterschaften verliehen.

(5) Höchst- und Bestleistungen können den Meisterschaften gleichgestellt werden.

(6) Bei Meisterschaft, Höchst- oder Bestleistung einer Mannschaft wird die Auszeichnung den Mannschaftsmitgliedern und dem Trainer verliehen.

(7) Pro Verein und Jahr kann die Auszeichnung nach Abs. 3 und Abs. 4 nur an eine Person bzw. eine Mannschaft verliehen werden.

(8) Die Sportehrenmedaille in Silber bzw. Gold wird an denselben Sportler oder Gemeindeangehörigen nur einmal verliehen. Bei wiederholter Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen können Buch- oder andere Sachpreise überreicht werden.

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§ 7 Vorschlagsrecht

(1) Die Verleihung nach § 5 (Ehrenamtsmedaille) und § 6 (Sport-Ehrennadel) setzten einen schriftlichen Antrag mit Begründung des Vereins voraus. Die Anträge sind jeweils bis 30.11. für das jeweilige Kalenderjahr einzureichen.

(2) Über die Ehrungen entscheidet der Gemeinderat mit einer 2/3 Mehrheit.

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§ 8 Durchführung

(1) Die Ehrungen nach § 2 und § 3 der Satzung werden im Rahmen einer Feierstunde vollzogen, die vom 1.Bürgermeister festgesetzt wird.

(2) Die Ehrungen nach § 5 und § 6 sollen im ersten Quartal eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr für alle Ausgezeichneten in einer Festveranstaltung gemeinsam vorgenommen werden.

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§ 9 Alters- und Ehejubiläum

(1) Gemeindeangehörigen (Art. 15 GO), die das 80. Lebensjahr und weitere durch 5 teilbare Lebensjahre vollenden, kann ein Geschenk im Wert bis 40 Euro überreicht werden.

(2) Dasselbe gilt für Gemeindeangehörige (Art. 15 GO), die das Fest der Goldenen (50 Jahre), Diamantenen (60 Jahre), Eisernen (65 Jahre) oder Kupfernen Hochzeit (70 Jahre) begehen.

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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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