Bekanntmachungen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB: Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ort Roßbach
(Ergänzungssatzung)
Die Gemeinde Roßbach beabsichtigt, mit dem Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB das am westlichen Ortsrand von Roßbach im Bereich der Frauendoblstraße gelegene Grundstück Fl.Nr. 179 in den im Zusammenhang bebauten Ort Roßbach einzubeziehen.
Der Entwurf der Satzung liegt in der Zeit vom
19. Januar 2012 bis zum 23. Februar 2012
während der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo-Mi 7.30-17.00 Uhr, Do-Fr 7.30-12.00 Uhr) in der Gemeindeverwaltung Roßbach aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Ver¬waltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemeinde Roßbach
Roßbach, 11. Januar 2012
Grübl
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012
Für das Kalenderjahr 2012 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 GrStG die Grundsteuer vorbehaltlich der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide (z. B. bei Änderung des Grundsteuerhebesatzes gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz oder Änderung des Grundsteuermessbescheides) in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 erhalten, haben 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2011 zu entrichten.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2012 zugegangen wäre.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am Einzugsermächtigungsverfahren beteiligen, werden die Grundsteuerraten zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.
Ansonsten wird die Grundsteuer gemäß § 28 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
1. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Zweckverband Zentrale Buchungs- und Realsteuerstelle Rottal-lnn
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs oder für die unmittelbare Klageerhebung beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit dieser Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Zweckverband Zentrale Buchungs- und Realsteuerstelle Rottal-lnn, Karl-Rolle-Straße 43, 84307 Eggenfelden oder bei der Gemeinde einzulegen, für welche der Zweckverband die Festsetzung vorgenommen hat. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Klage, ohne die vorherige Einlegung eines Widerspruchs ist direkt beim Verwaltungsgericht in Regensburg zu erheben. Hinweis: Gerichtskosten fallen sofort bei Klageerhebung an; diese Gerichtskosten und etwaige Rechtsanwaltsgebühren sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Einspruch gegen den so genannten Grundlagenbescheid (Messbescheid des Finanzamtes) ist direkt beim zuständigen Finanzamt zu erheben. In diesem Fall wird darum gebeten, den Zweckverband in Form einer Kopie des Einspruchs in Kenntnis zu setzen. Um Benachrichtigung wird auch dann gebeten, wenn gegen diese Steuerfestsetzung unmittelbar Klage erhoben wird.

