Beitrags- u. Gebührensatzung Abwasser

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Inhalt:

§ 1 Beitragserhebung
§ 2 Beitragstatbestand
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
§ 4 Beitragsschuldner
§ 5 Beitragsmaßstab
§ 6 Beitragssatz
§ 7 Fälligkeit
§ 7 a Beitragsablösung
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
§ 9 Gebührenerhebung
§ 9 a Grundgebühr
§ 10 Einleitungsgebühr
§ 11 Gebührenzuschläge
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
§ 13 Gebührenschuldner
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
§ 16 Inkrafttreten

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Roßbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

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§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

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§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

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§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

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§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebie-ten von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstü-cken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Ge-schossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen  neu berechnet. Dieser Betrag ist nach zu entrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

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§ 6 Beitragssatz

(1)   Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 1,09 Euro,
b) pro m² Geschossfläche 14,04 Euro.

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

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§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

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§ 7 a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

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§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

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§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

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§ 9 a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 99,00 Euro,
bis 10 m³/h 247,56 Euro,
bis 16 m³/h 396,00 Euro,
über 16 m³/h 618,84 Euro.

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§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt
a) für Grundstücke, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser einleiten dürfen, 2,75 Euro pro Kubikmeter Wasser
b) für Grundstücke, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen, 2,42 Euro pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben die auch für die Viehhaltung Wasser aus der zentralen Wasserversorgung entnehmen, wird die Abwassermenge analog nach Abs. 4 ermittelt.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(4) Bei Grundstücken, die an keine zentrale Wasserversorgung angeschlossen sind, wird die Einleitungsgebühr nach der Zahl der dort am 30. Juni des jeweiligen Jahres mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen berechnet.
Es wird dabei ein Durchschnittsverbrauch von 36 cbm Wasser pro Person angesetzt.

(5) Liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Haushalts unter 60 % des Durchschnittsverbrauchs nach Abs. 4 Satz 2 und kann der Minderverbrauch nicht anders als durch Wasserbezug aus anderen Wassergewinnungsanlagen begründet werden, erfolgt die Gebührenberechnung entsprechend Abs. 4.

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§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben mit einem Verschmutzungsgrad von über 600 BSB5 entspr. 1.079 CSB erhöht sich die Einleitungsgebühr (§ 10 Abs. 1) entsprechend dem aus der Tabelle zu ermittelnden Erhöhungsfaktor.

Verschmutzungsgrad Erhöhungsfaktor
 BSB5  CSB
301 – 600 = 540 – 1.080 1,0 fach
601 – 1.000 = 1.080 – 1.800 1,5 fach
1.000 – 1.500 = 1.800 – 2.700 2 fach
1.500 – 2.000 = 2.700 – 3.600 3 fach
2.000 – 2.500 = 3.600 – 4.500 4 fach
2.500 – 3.000 = 4.500 – 5.400 5 fach
3.000 – 3.500 =  5.400 – 6.300 6 fach
3.500 – 4.000 = 6.300 – 7.200 7 fach
4.000 – 4.500 = 7.200 – 8.100 8 fach
4.500 – 5.000 = 8.100 – 9.000 9 fach
5.000 – 5.500 = 9.000 – 9.900 10 fach
5.500 – 6.000 = 9.900 – 10.800 11 fach
6.000 – 6.500 = 10.800 – 11.700 12 fach
6.500 – 7.000 = 11.700 – 12.600 13 fach
7.000 – 7.500 = 12.600 – 13.500 14 fach
7.500 – 8.000 = 13.500 – 14.400 15 fach
8.000 – 8.500 = 14.400 – 15.300 16 fach
8.500 – 9.000 = 15.300 – 16.200 17 fach
9.000 – 9.500 = 16.200 – 17.100 18 fach
9.500 – 10.000 = 17.100 – 18.000 19 fach

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§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

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§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

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§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05. und 15.08. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

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§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

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§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Juni 1998 außer Kraft.

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Hinweis: Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Roßbach wurde durch eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Die Änderungen wurden in den oben stehenden Satzungstext eingearbeitet.