Anleinpflicht von Hunden

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Verordnung über die Anleinpflicht und das Mitführen von Hunden

Aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde Roßbach folgende Verordnung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG.

Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

§ 2 Anleinpflicht

(1) Kampfhunde sind grundsätzlich außerhalb des Grundstückes des Hundehalters an der Leine zu führen.

(2) Große Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage und der im Geltungsbereich von gültigen Bebauungsplänen liegenden Baugebiete, auf im Außenbereich gelegenen ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie auf den Sportanlagen in der Gemeinde Roßbach ständig an der Leine zu führen.

(3) Die Leine muss jeweils reißfest sein und darf eine Länge von 1,5 Metern nicht überschreiten.

§ 3 Ausnahmen

Diese Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn, der Bundeswehr, für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, Hunde die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden sowie Hunde, die als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind und Jagdgebrauchshunde mit Prüfung soweit diese bei der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd eingesetzt sind.

§ 4 Mitführen von Hunden

(1) Wer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2) Es ist verboten, Straßen, Wege und Plätze sowie öffentliche Anlagen und landwirtschaftliche Grundstücke verunreinigen zu lassen.

(3) Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen, Kindergärten und Friedhöfen ist verboten.

(4) Ein Hundehalter bzw. Hundeführer, der entgegen dem Verbot in Absatz 1 eine öffentliche Straße, einen Weg, Platz oder öffentliche Anlage verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an der Leine führt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 dabei eine nicht reißfeste oder eine mehr als 1,5 Meter lange Leine verwendet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.