Straßenreinigungsverordnung

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Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

vom 17. Dezember 1999

Inhalt:

Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen

Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote

Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
§ 5 Reinigungsarbeiten
§ 6 Reinigungsfläche
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
§ 10 Sicherungsarbeiten
§ 11 Sicherungsfläche

Schlußbestimmungen
§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten

Anlage 1

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), erläßt die Gemeinde Roßbach folgende

Verordnung

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Roßbach.

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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,5 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

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Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3. in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

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Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

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§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) einmal monatlich zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen;

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflußrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

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§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

ba) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,0 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,

bb) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und

c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien

begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

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§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

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§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, daß die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern daß die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

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Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

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§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktragen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

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§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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Schlußbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindlichen Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

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§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 511,29 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen läßt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

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§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.12.1976 außer Kraft.

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Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 der Straßenreinigungsverordnung vom 17.12.1999

Ortsteil Straße
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Münchsdorf Flurstraße
Münchsdorf Frühlingsstraße
Münchsdorf Gartenstraße
Münchsdorf Hauptstraße
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Münchsdorf Kirchengasse
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Münchsdorf Kollböckstraße
Münchsdorf Mandlstraße
Münchsdorf Mühlgasse
Münchsdorf Mühlstraße
Münchsdorf Schloßhof
Münchsdorf Thanndorfer Weg
Münchsdorf Von-Arentin-Straße
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Obergrafendorf Pfarrer-Burger-Straße
Obergrafendorf Weitfeldstraße
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Roßbach Am Luderbach
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Roßbach Binderberg
Roßbach Bindermannzwirn
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Roßbach Höglsberger Straße
Roßbach Hölldoblstraße
Roßbach Kirchplatzstraße
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Roßbach Müllerstraße
Roßbach Münchsdorfer Straße
Roßbach Pfarrer-Galler-Straße
Roßbach Pienzenau-Nord
Roßbach Pienzenau-Süd
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Roßbach Sonnhöglstraße
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Schmiedorf Schmiedorfer Straße
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