Friedhofsgebührensatzung

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Friedhofsgebührensatzung (FGS – 0280.03.2)
der Gemeinde Roßbach

vom 13.12.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Roßbach folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) eine Einzelgrabstätte                      329,05  €,
b) eine Doppelgrabstätte                   614,23  €,
c) eine Kindergrabstätte                     164,53  €,
d) eine Urnenerdgrabstätte (Einzelgrabstätte ausschließlich mit Urnenbelegung) 274,21  €,
e) eine Urnengrabstätte anonym    274,21 €,
f) eine Urnenbestattung in einer besonders gestalteten Urnenerdgrabstätte            616,30  €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 4 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5
Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenem Benutzungstag 8,47  €.
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung beträgt pro Bestattung 23,53  €.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Gebühren nach den jeweils gültigen Bestattungsdienstverträgen, welche mit den vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen und der Gemeinde Roßbach geschlossen wurden. Die Verträge sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 6
Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20 € erhoben.
(3) Für bereitgestellte Grabsteinfundamente wird eine Gebühr erhoben. Für die Einzelgrabstätte beträgt die Gebühr 89,02 € für die Doppelgrabstätte beträgt die Gebühr 142,43 €.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung vom 30.08.1985 außer Kraft.