Plakatierungsverordnung

Print Friendly, PDF & Email

Verordnung der Gemeinde Roßbach über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

vom 14.11.2017

Auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBI S. 154), erlässt die Gemeinde Roßbach folgende Verordnung:

§1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln, nur an den von der Gemeinde Roßbach zum Anschlag bestimmten Plakattafeln (Mastrahmen) durch einen von der Gemeinde Roßbach hierzu ermächtigten Unternehmer angebracht werden.

§2
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Roßbach.

(2) Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln (Werbeanlagen), Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Licht- und Telefonmasten, Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge -insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

(3) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§3
Ausnahmen

(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden sowie Plakate, Ankündigungen und Banner, die durch die Gemeinde Roßbach oder örtliche Vereine und Verbände für Veranstaltungen in den Schaufenstern ausgehängt oder an Einfriedungen angebracht werden.

(2) Von der Beschränkung nach § 1 werden

a) bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen die politischen Parteien und
Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin,

b) bei Volksbegehren die jeweiligen Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen vor
dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragslisten,

c) bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum
von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde,

d) bei Volks- oder Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen
sowie die jeweiligen Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur
Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem
Abstimmungstermin befreit. Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der
Wahl wieder entfernt werden.

(3) Die Gemeinde Roßbach kann in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist wieder beseitigt werden.

§4
Beseitigung von Anschlägen

(1) Die Beseitigung von Anschlägen richtet sich nach Art. 28 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Die Gemeinde Roßbach kann zur Beseitigung einen Unternehmer ermächtigen.

(2) Die Anordnung zur Beseitigung von Anschlägen ist an den für den Anschlag Verantwortlichen zu richten. Verantwortlich ist,

  1. wer den Anschlag angebracht hat oder hat anbringen lassen,
  2. der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte der für die Anschläge benutzten Grundstücke, Flächen und sonstigen Sachen.

§5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 und ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge
    außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt oder
  2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 die Anschläge nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt.

§7
Inkrafttreten – Geltungsdauer – Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt 20 Jahre.