Gebühren & Steuern

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Gebühren und Steuern sind eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinde. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Gebühren- und Steuersätze sowie Informationen über die Befreiungsmöglichkeit von der Zweitwohnungssteuer.


Wasserversorgung ab 01.01.2024

Verbrauchsgebühr: 1,96 €/m³ (netto)
Grundgebühr (bei üblichen Hauswasserzählern): 180,00 €/Jahr (netto)
Grundgebühr (bei großen Hauswasserzählern bis 10 m³/h): 270,00 €/Jahr (netto)

Abwasserbeseitigung, rückwirkend zum 01.01.2023

Einleitungsgebühr:

  • für Grundstücke, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen: 2,47 €/m³
  • für Grundstücke, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser einleiten dürfen: 2,70 €/m³

Grundgebühr (bei üblichen Hauswasserzählern): 108,00 €/Jahr

Kleineinleiterabgabe: 17,90 €/Person
(bei Haushalten ohne Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage; jährliche Erhebung)


Wasserversorgung (alt)

Verbrauchsgebühr: 1,79 €/m³ (netto)
Grundgebühr (bei üblichen Hauswasserzählern): 100,00 €/Jahr (netto)

Abwasserbeseitigung (alt)

Einleitungsgebühr:

  • für Grundstücke, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen: 2,42 €/m³
  • für Grundstücke, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser einleiten dürfen: 2,75 €/m³

Grundgebühr (bei üblichen Hauswasserzählern): 99,00 €/Jahr

Kleineinleiterabgabe: 17,90 €/Person
(bei Haushalten ohne Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage; jährliche Erhebung)

Grundsteuer

für land– u. forstwirtschaftliche Betriebe (A): 380 v.H.
für Grundstücke (B): 340 v.H.

Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform

Die Gemeinde erhält im Zuge der Grundsteuerreform viele Nachfragen, insbesondere zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Grundsteuervordrucke, sofern die Grundsteuererklärung nicht online über das ELSTER-Portal abgegeben wird.

Von der Finanzverwaltung wurde die Gemeinde nun informiert, dass die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC jetzt auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet sind.
Diese Grundsteuervordrucke können nach dem Ausfüllen am PC ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.

Sofern Sie Ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können Sie die Papiervordrucke verwenden, die ab dem 1. Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden.

Unter www.grundsteuer.bayern.de finden Sie auch weitere Informationen zur Grundsteuer.

Gewerbesteuer

340 v.H.

Hundesteuer

für den ersten Hund 30,00 €
für jeden weiteren Hund 50,00 €

Zweitwohnungssteuer

Die Gemeinde Roßbach erhebt keine Zweitwohnungssteuer. Als Gemeindeeinwohner sind Sie aber möglicherweise bei einem Nebenwohnsitz in einer anderen Gemeinde von der Zweitwohnungssteuer betroffen. Bitte beachten Sie in diesem Fall nachfolgende Informationen zur Befreiung von der Zweitwohnungssteuer:

  • Kurzinfo: Das Gesetz verlangt für die Entscheidung über eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht einen Antrag vom Steuerpflichtigen bei der Gemeinde, die die Zweitwohnungssteuer erhebt. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt werden (31.01. des Jahres).
  • Informationen zur Zweitwohnungssteuer beim Verwaltungsservice Bayern